GESCHÄFTSORDNUNG der Monitoring-Gruppe
GESCHÄFTSORDNUNG
der Monitoring-Gruppe von Forum im PARITÄTISCHEN und BAG SELBSTHILFE zur Anwendung der Leitsätze der Selbsthilfe für die Zusammenarbeit mit Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Organisationen und Wirtschaftsunternehmen, insbesondere im Gesundheitswesen
Präambel
Die im FORUM im PARITÄTISCHEN und in der BAG SELBSTHILFE zusammen geschlossenen Selbsthilfeorganisationen chronisch kranker und behinderter Menschen setzen sich mit all ihren Ressourcen umfassend für ihre Mitglieder ein. Dies gilt ebenfalls für das FORUM im PA-RITÄTISCHEN und die BAG SELBSTHILFE als Dachorganisationen der verbandlichen Selbsthilfe in Deutschland. Um ihre Aufgaben für die chronisch kranken und behinderten Menschen sachgerecht wahrnehmen zu können, ist es für die Selbsthilfe unabdingbar, ihre Neutralität und Unabhängigkeit strikt zu wahren. Aus diesem Grunde hat die Selbsthilfe verbindliche Leitsätze für die Zusammenarbeit mit Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Organisationen und Wirtschaftsunternehmen, insbesondere im Gesundheitswesen, verabschiedet und ein Monitoring-Verfahren beschlossen, das der beratenden Begleitung, der Weiterentwicklung der Leitsätze und der Sanktionierung von Verstößen gegen die Leitsätze dient. Mit der nachfolgenden Geschäftsordnung werden die für das Monitoring-Verfahren notwendigen Regelungen getroffen.
§ 1 Aufgaben und Gremien
(1) Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung dienen der Umsetzung, beratenden Begleitung und Sanktionierung der „Leitsätze der Selbsthilfe für die Zusammenarbeit mit Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Organisationen und Wirtschaftsunternehmen, insbesondere im Gesundheitswesen“ (nachfolgend „Leitsätze“ genannt) gegenüber den Mitgliedsverbänden im FORUM im PARITÄTISCHEN und in der BAG SELBSTHILFE und, soweit rechtlich möglich, deren Untergliederungen sowie den ihnen zuzuordnenden juristischen Personen (z.B. gGmbH). Die Mitgliedsverbände sind verpflichtet, auch auf rechtlich selbstständige Untergliederungen und sonstige rechtlich oder organisatorisch angegliederte juristische Personen einzuwirken, damit sich auch diese leitsatzgetreu verhalten.
(2) Zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 genannten Aufgaben haben das FORUM im PARITÄTI-SCHEN und die BAG SELBSTHILFE jeweils einen Monitoring-Ausschuss (nachfolgend „Ausschuss FORUM“ und „Ausschuss BAG SELBSTHILFE“ genannt) eingesetzt. Beide Ausschüsse bilden gemeinsam die (Gesamt)-Monitoring-Gruppe von FORUM im PARITÄTISCHEN und BAG SELBSTHILFE.
(3) Die Mitglieder der Ausschüsse „FORUM“ und „BAG SELBSTHILFE“ werden vom Sprecher des FORUMS im PARITÄTISCHEN bzw. vom Vorstand der BAGSELBSTHILFE nach einem entsprechenden Beschluss der jeweiligen Mitgliedsverbände im FORUM im PARITÄTISCHEN bzw. der Mitgliederversammlung der BAG SELBSTHILFE berufen. Beide Ausschüsse haben jeweils 12 Mitglieder. Doppelmitgliedschaften in beiden Ausschüssen sind möglich, führen in der (Gesamt)-Monitoring Gruppe aber nicht zur Stimmenverdopplung. Die Amtsperiode für die Ausschussmitglieder dauert vier Jahre und entspricht grundsätzlich der Wahlperiode des Vorstands der BAG SELBSTHILFE bzw. des Sprechers des FORUMS im PARITÄTISCHEN. Eine mehrfache Berufung in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden ist möglich.
(4) (4) Neue Mitglieder des „Ausschuss FORUM“ und des „Ausschuss BAG SELBSTHILFE“ werden durch den Sprecher des FORUM im PARITÄTISCHEN bzw. durch den Vorstand der BAG SELBSTHILFE nach einem entsprechenden Beschluss des FORUMS im PARITÄTISCHEN bzw. der Mitgliederversammlung der BAG SELBSTHILFE benannt. Vorschlagsrecht haben die Mitgliedsverbände des jeweiligen Dachverbandes. Für das Ausscheiden von Mitgliedern aus den Ausschüssen „FORUM“ und „BAG SELBSTHILFE“ gilt entsprechendes.
(5) Die Mitglieder der Ausschüsse „FORUM“ und „BAG SELBSTHILFE“ wählen aus ihren Reihen jeweils einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter für die Dauer von 2 Jahren. Die Vorsitzenden der Ausschüsse sind gleichzeitig Vorsitzende/r und stellvertretende/r Vorsitzende/r der (Gesamt)-Monitoring-Gruppe, wobei jede der beiden Personen für ein Jahr den Vorsitz innehat. Der Vorsitz über die konstituierende Sitzung der (Gesamt)-Monitoring-Gruppe wird per Los entschieden.
(6) Die Geschäftsführung der Ausschüsse „FORUM“ und „BAG SELBSTHILFE“ und der (Gesamt)-Monitoring-Gruppe obliegt den Geschäftsstellen des FORUM im PARITÄTISCHEN und der BAG SELBSTHILFE. Die Geschäftsstellen tragen dafür Sorge, dass die Einladung sowie die Tagesordnung und die erforderlichen Sitzungsunterlagen 14 Tage vor der Sitzung den jeweiligen Gremien-Mitgliedern zugehen.
§ 2 Aufklärung und Information
(1) Die (Gesamt)-Monitoring-Gruppe hat folgende Aufgaben zu erfüllen: Aufklärung und Information der Mitgliedsverbände über die Umsetzung und Auslegung der Leitsätze Beantwortung von Anfragen der Mitgliedsverbände zur Umsetzung und Auslegung der Leitsätze. Analyse der Beratungsverfahren nach § 5 Erarbeitung von Informationsmaterialien und –kampagnen für Presse- und Öffentlichkeit zu den Aktivitäten der Selbsthilfe im Zusammenhang mit den Weiterentwicklung der Leitsätze im Sinne eines lernenden Systems angesichts vielfältiger Anwendungserfahrungen Kontaktaufnahme/Meinungsaustausch mit Experten aus dem Bereich der Korruptionsbekämpfung
(2) Jeder Mitgliedsverband hat den Anspruch, von der (Gesamt)-Monitoring-Gruppe zur bestmöglichen Umsetzung der Leitsätze aufgeklärt und informiert zu werden. Anfragen zur Umsetzung und Auslegung der Leitsätze sind von der (Gesamt)-Monitoring-Gruppe zeitnah zu beantworten, soweit das Anliegen nicht über eine Prüfbitte beim nach § 3 zuständigen Ausschuss schneller und umfassender bearbeitet werden kann.
(3) Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben tritt die (Gesamt)-Monitoring-Gruppe zu regelmäßigen Sitzungen, jedoch zumindest einmal pro Kalenderjahr zusammen. Zur Erfüllung einzelner Aufgaben zur Bearbeitung abgrenzbarer Arbeitspakete können Arbeitsgruppen gebildet werden. Bei Bedarf kann die (Gesamt)-Monitoring-Gruppe zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch externe Sachverständige heran ziehen.
§ 3 Beratungsverfahren
(1) Jedermann kann Prüfbitten oder Beanstandungen beim „Ausschuss FORUM“ oder beim „Ausschuss BAG SELBSTHILFE“ einreichen, ein Mitgliedsverband des FORUM im PARITÄTISCHEN bzw. der BAG SELBSTHILFE könne gegen die in den Leitsätzen niedergelegten Grundsätze verstoßen haben (Beanstandung) bzw. ein bestimmtes Verhalten könne im Falle seiner Umsetzung zu einem solchen Verstoßführen (Prüfbitte).
(2) Der „Ausschuss FORUM“ und der „Ausschuss BAG SELBSTHILFE“ können auch von sich aus ein Beratungsverfahren gegenüber einem Mitgliedsverband einleiten.
(3) Prüfbitten und Beanstandungen sind schriftlich an die Vorsitzenden der Ausschüsse zu richten und zu begründen. Es sollten möglichst relevante Unterlagen beigefügt werden, aus denen der zur Beratung anstehende Sachverhalt klar hervorgeht. Anonyme Beanstandungen, die sich auf das Verhalten anderer Verbände beziehen, werden von den Ausschüssen nicht bearbeitet. Der beanstandende Verband kann aber im Rahmen der Beanstandung verlangen, gegenüber dem Verband, dessen Verhalten beanstandet wird, anonym zu bleiben.
§ 4 Ablauf des Beratungsverfahrens
(1) Der „Ausschuss FORUM“ befasst sich ausschließlich mit Prüfbitten und Beanstandungen gegen Mitgliedsverbände des FORUM im PARITÄTISCHEN, und der„Ausschuss BAG SELBSTHILFE“ befasst sich ausschließlich mit Prüfbitten und Beanstandungen gegen Mitgliedsverbände der BAG SELBSTHILFE. Verbände mit Doppelmitgliedschaft können wählen, welcher Ausschuss tätig werden soll. Ansonsten ist bei Verbänden mit Doppelmitgliedschaft der angerufene Ausschuss zuständig. Über eingereichte Prüfbitten und Beanstandungen haben sich die Vorsitzenden wechselseitig zu informieren.
(2) Sofern eine Prüfbitte oder Beanstandung nach Maßgabe von Abs. 1 an den zutreffenden Ausschuss gerichtet wurde, hat der Ausschuss-Vorsitzende zu prüfen, ob es sich um einen Sachverhalt handelt, der
den Anfangsverdacht auf einen Verstoß gegen die Leitsätze begründet bzw. ob es sich um ein geplantes Verhalten handelt, das einen Verstoß gegen die Leitsätze begründet (Vorprüfungsverfahren). Sollte beides nicht der Fall sein, dann erteilt der Vorsitzende dem Beanstandenden bzw. demjenigen, der die Prüfbitte vorgelegt hat, einen entsprechenden schriftlichen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Beanstandungsschreibens bzw. der Prüfbitte. Auch der Verband, dessen Verhalten beanstandet worden war, erhält in gleicher Frist einen entsprechenden schriftlichen Bescheid. Der Vorsitzende hat den Ausschussmitgliedern im Rahmen der nachfolgenden Ausschuss-Sitzung über die Bescheide nach Absatz 2 Sätze 2 und 3 Bericht zu erstatten. Auf Wunsch eines Ausschuss-Mitgliedes kann jeder der den Bescheiden zugrunde liegenden Sachverhalte im Ausschuss nochmals beraten werden.
(3) Stellt der Vorsitzende des zutreffenden Ausschusses im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens nach Absatz 2 fest, dass der Anfangsverdacht eines Verstoßes gegen die Leitsätze besteht bzw. dass das in der Prüfbitte beschriebene geplante Verhalteneinen Verstoß gegen die Leitsätze begründen könnte, dann leitet der Ausschuss-Vorsitzende die Beanstandung bzw. die Prüfbitte in nichtanonymisierter Form den Ausschussmitgliedern mit der Bitte um Prüfung zu. Er hat innerhalb von 3 Monaten nach Versendung der Unterlagen eine Sitzung des Ausschusses anzuberaumen, in der vom Ausschuss festzustellen ist, ob ein Verstoß gegen die Leitsätze vorliegt (Hauptprüfung). Die Ausschüsse nach Absatz 1 tagen zumindest zweimal pro Kalenderjahr. Die Ausschüsse nach Absatz 1 können auch in Form von Telefon- oder Videokonferenzen tagen.
(4) Sollte in der Sitzung nach Absatz 3 kein Verstoß festgestellt werden, dann ist der Beanstandende hierüber innerhalb eines Monats in schriftlicher Form zu unterrichten. Auch der Verband, dessen Verhalten beanstandet worden war, ist in gleicher Frist in schriftlicher Form zu unterrichten. Sollte in der Sitzung nach Abs. 3 ein Verstoß festgestellt werden, dann ist dies dem betreffenden Mitgliedsverband im Wege eines Beratungsschreibens mitzuteilen mit der Nachfrage, ob an dem beanstandeten Vorgehen dort festgehalten wird. Hierfür ist eine Antwort von einem Monat zu gewähren.
Sollte in der Sitzung nach Absatz 3 festgestellt werden, dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist, dann sind der Beanstandende und der betroffene Verband unverzüglich aufzufordern, weitere Sachauskünfte zu erteilen. Es besteht eine umfassende Auskunftspflicht des betroffenen Verbandes. Für die Überprüfung notwendige Unterlagen sind umgehend bei zu bringen. Um dieser Auskunftspflicht nachzukommen, ist dem Verband eine Antwortfrist von einem Monat zu gewähren.
(5) Erklärt der betroffene Verband auf die Nachfrage nach Abs. 4 Satz 2, dass er an dem beanstandeten Vorgehen festhalten wird oder verweigert er eine Rückantwort, dann wird er nach Fristablauf innerhalb von zwei Wochen eingeladen, einen vertretungsberechtigten Vertreter in die nächste turnusmäßige Ausschusssitzung zu entsenden (Beratungsgespräch).
Entsprechendes gilt, wenn der betroffene Verband keine oder unzureichende Sachauskünfte im Sinne von Abs. 4 Satz 4 liefert. Erklärt der betroffene Verband hingegen auf die Nachfragen nach Abs. 4 Satz 2, dass er an dem beanstandeten Vorgehen nicht festhalten wird, dann ist der Beanstandende hierüber innerhalb eines Monats in schriftlicher Form zu unterrichten. Entsprechendes gilt, wenn der betroffene Verband Sachauskünfte fristgerecht liefert, die belegen, dass kein Verstoß gegen die Leitsätze vorgelegen hat. Auch im Beratungsgespräch gilt eine umfassende Auskunftspflicht des betroffenen Verbandes. Für die Überprüfung notwendige Unterlagen sind rechtzeitig beizubringen.
(6) Kann im Beratungsgespräch nach Absatz 5 eine Absprache getroffen werden, die ein künftiges leitsatzgetreues Verhalten des Verbandes sicherstellt, dann ist der Beanstandende hierüber innerhalb von zwei Wochen in schriftlicher Form zu unterrichten. Die Absprache wird schriftlich dokumentiert und dem betroffenen Verband innerhalb von zwei Wochen ebenfalls übersandt. Der Ausschuss kann von sich aus beschließen, zu einem späteren Zeitpunkt eine Überprüfung vor zu nehmen, ob das in Rede stehende Verhalten tatsächlich aufgegeben wurde. Sollte dann eine Wiederholung des in Rede stehenden Verhaltens festgestellt werden, erfolgt eine Sanktion nach Absatz 7. Geht es bei dem in Redestehenden Verhalten um die Gestaltung einer Publikation, so ist die Neuauflage der Publikation nach dem Beratungsgespräch im Sinne von Satz 3 zu prüfen.
(7) Kann in dem Beratungsgespräch nach Abs. 5 keine Absprache im Sinne von Absatz6 Satz 1 getroffen werden oder erscheint gar kein Vertreter des eingeladenen Verbandes, dann berät der Ausschuss über mögliche Sanktionen, wie beispielsweise die Veröffentlichung des den Verstoß betreffenden Beschlusses der Monitoring-Gruppe auf den Internetseiten des jeweiligen Dachverbandes oder in besonders schwerwiegenden Fällen auch der Empfehlung zum satzungsgemäßen Ausschluss des Verbandes aus dem jeweiligen Dachverband. Eine Veröffentlichung des den Verstoß betreffenden Beschlusses der Monitoring-Gruppe auf den Internetseiten des jeweiligen Dachverbandes ist auch möglich, wenn der betroffene Verband zwischenzeitlich durch Kündigung der Mitgliedschaft oder Auflösung aus dem jeweiligen Dachverband ausgeschieden ist.
(8) Beschlüsse nach Absatz 6 und 7 können mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Ausschusses gefasst werden, wobei aber Beschlussfähigkeit erst dann besteht, wenn mehr als die Hälfte der benannten Ausschussmitglieder anwesend sind. Der Beschluss ist dem betroffenen und dem jeweiligen Dachverband in schriftlicher Form innerhalb von zwei Wochen zu übersenden.
(9) Über die Sitzungen nach Abs. 3 und Abs. 5 sind Protokolle anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Beratungen wiedergeben. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Ausschussmitgliedern sowie dem Verband, dessen Verhalten in der jeweiligen Sitzung beraten wurde, zu übersenden. Die Protokolle gelten von den Sitzungsteilnehmern als genehmigt, wenn nicht gegenüber der Geschäftsstelle des jeweiligen Dachverbands innerhalb von zwei Wochen nach Zugang Widerspruch erhoben wird. Auf Antrag, der spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Sitzung beim Ausschussvorsitzenden zu stellen ist, hat der Vorsitzende in der Sitzung den Antrag zur Beschlussfassung zu stellen, die Sitzung auf Tonband aufzunehmen. Ein entsprechender Beschluss kann dann nur einstimmig von den Anwesenden gefasst werden. Die ggf. angefertigte Tonbandaufnahme ist vom Vorsitzenden zu verwahren, kann in einer der folgenden Sitzungen des Ausschusses zu Beweiszweckenteilweise abgespielt werden und ist nach Abschluss des Verfahrens vom Vorsitzenden zu vernichten.
§ 5 Analyse der Beratungsverfahren
(1) Jeweils zum Ende des Kalenderjahres leiten die Ausschussvorsitzenden den Mitgliedern der (Gesamt)-Monitoring-Gruppe eine Aufstellung zu, aus der sich in anonymisierter Form die Gegenstände und das jeweilige Ergebnis der Beratungsverfahren aus den letzten 12 Monaten ergeben.
(2) Innerhalb von drei Monaten nach Übersendung der Aufstellungen tritt die (Gesamt)-Monitoring-Gruppe zu einer gemeinsamen Sitzung zusammen, um das Beratungsgeschehen auszuwerten und um über eventuellen Konkretisierungsbedarf oder Änderungsbedarf hinsichtlich der Leitsätze und/oder des Monitoring-Verfahrens zu beraten.
§ 6 Prüfverfahren
Der nach § 3 Absatz 1 zuständige Ausschuss kann in der ersten Sitzung eines Kalenderjahresbeschließen, die nichtstaatlichen Zuwendungen und die damit in Zusammenhang stehenden Aktivitäten sowie alle erwirtschafteten Eigenmittel eines Mitgliedsverbandes des entsendenden Dachverbandes einer kursorischen Überprüfung hinsichtlich der Beachtung der Leitsätze zu unterziehen. Von dieser Überprüfung umfasst sind auch, soweit dies rechtlichmöglich ist, die Aktivitäten der Untergliederungen des Mitgliedsverbandes sowie die Aktivitäten der sonstigen, ihm zuzuordnenden juristischen Personen (z.B. gGmbH). Die hierbei untersuchten Sachverhalte werden wie Prüfbitten nach den §§ 3 und 4 bearbeitet. Der betroffene Verband ist verpflichtet, den Ausschuss-Mitgliedern hierzu Einsicht in die zur Überprüfung erforderlichen Unterlagen zu gewähren. Sollten nicht schon ein Verband oder mehrere Verbände eine Überprüfung nach § 5 Satz 1 erbeten haben, entscheidet das Los über die Auswahl des zu überprüfenden Verbandes. Die Überprüfung bezieht sich auf die Aktivitäten des Vorjahres und erfolgt im Laufe des jeweiligen Kalenderjahres.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder der Ausschüsse bzw. der (Gesamt)-Monitoring-Gruppe sind verpflichtet, über ihre Tätigkeit nach §§ 2 – 4, die dabei erlangten Informationen sowie über alle übrigen Vorgänge, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder ausdrücklich als solche bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren.
Soweit weitere Personen in die Arbeit der Ausschüsse bzw. der (Gesamt)-Monitoring-Gruppe einbezogen werden, sind diese vor Aufnahme ihrer Tätigkeit entsprechend zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse bzw. der (Gesamt)-Monitoring-Gruppe haben sich selbst für befangen zu erklären, wenn sie dem betroffenen Verband im Verfahren nach §§ 2 – 4 oder dem Beanstandenden als Mitglied oder Mitarbeiter angehören oder selbst an dem beanstandeten Vorgang beteiligt waren oder sind. Das befangene Mitglied wirkt dann nicht an den Beratungen des Ausschusses mit.
(3) Die Ausschuss-Mitglieder bzw. die Mitglieder der (Gesamt)-Monitoring-Gruppe haben Sachverhalte, die ihre Neutralität und Unabhängigkeit von Wirtschaftsunternehmen gefährden können, gegenüber den übrigen Ausschuss-Mitgliedern schriftlich offen zu legen.(4) Verstöße gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 bis 3 führen zum Ausschluss aus der (Gesamt)-Monitoring-Gruppe bzw. aus dem entsprechenden Ausschuss. Die genannten Gremien haben dann entsprechend § 4 Absatz 8 einen Beschluss zu fassen, der von den Gremien nach § 1 Abs. 4 geprüft wird.
§ 8 Inkrafttreten.
Die vorstehende Geschäftsordnung tritt im Mai 2007 aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung der BAG SELBSTHILFE vom 28.04.2007 in Kraft.
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